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Kleinvieh macht auch Mist. Nach dieser Devise wälzen Vermieter jedes Jahr Millionen an Unterhalts- und Reparaturkosten auf die Mieter ab. Zu Unrecht, wie neue Urteile bestätigen.

pdf Artikel Tages-Anzeiger > Mieter wälzen Millionen auf die Mieter ab

Das sagt das Gesetz

Das Mietrecht umschreibt den „kleinen Unterhalt“, der vom Mieter zu tragen ist, nur ungenau. Demnach hat der Mieter Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigung und Ausbesserungen behoben werden können, auf eigene Kosten zu beheben. Ein Gummiparagraph.

Das sagen die Gerichte

Wegen der kleinen Streitsummen fehlten lange Zeit Präjudizien. Das änderte sich mittlerweile. Bereits vier publizierte Urteile halten fest, dass zum kleinen Unterhalt nur diejenigen Reparaturen zählen, welche ein Durchschnittsmieter ohne Fachkenntnisse selber beheben kann. Die lange Liste von Reparaturen zu Lasten des Mieters in vielen Mietverträgen ist also toter Buchstabe. Nachzulesen ist dies in den Urteilen der Mietgerichte Horgen und Uster (mp 4/07 S. 218/221), des Bezirksgerichts Sarine FR und neu des Gerichtspräsidiums Rheinfelden (mp 3/12 S. 192).

Prozentklausel bei Geschäftsmiete

Für Geschäftsmieter besonders stossend ist die Prozentklausel, die in Formularverträgen der Hauseigentümer zu finden ist. Sie besagt, dass Mieter alle Reparaturen zahlen müssen, die maximal 1% des Jahresmietzinses ausmachen. Und das pro Einzelfall. Bei einer Jahresmiete von CHF 80‘000 müsste der Mieter demnach jede Reparatur bis zu CHF 800 selber berappen. Solchen Klauseln schieben die Gerichte neu den Riegel vor. Diese Praxis verstösst gegen den Grundsatz, dass nur die Kosten für kleine Reparaturen, die der Mieter selbst hätte vornehmen können, abgewälzt werden dürfen.

Der Einwand der Vermieter, die neuen Urteile seien bloss Entscheide unterer Instanzen, ist ein Scheinargument. Die tiefen Streitwerte verhindern Urteile des Bundesgerichtes.

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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