Verband der Geschäftsmieter
Aktuelle Urteile für Geschäftsmieter
Dank Preiszerfall in der Baubranche haben Renovationen und Erneuerungen Hochkonjunk tur. Harte Zeiten für Büro- und Geschäftsmieter. Zuerst Lärm, Schmutz und Umsatzeinbus sen und dann eine happige Mietzinserhöhung. Wir verhelfen Ihnen zu Mietsenkungen und Schadenersatz, richtiger Mietzinshinterlegung und prüfen die Zulässigkeit von Aufschlägen nach Umbauarbeiten.
Schmutz als Mangel der Mietsache
Ein stark verschmutzter Innenhof, der von gemieteten Geschäftsräumlichkeiten aus einseh bar ist, gibt Anspruch auf 15 % Mietreduktion. Dies selbst dann, wenn der fragliche Hof dem Mieter gemäss Vertrag nicht zur Nutzung zur Verfügung steht. Mängel können ihre Ursache auch in der Umgebung der Mietsache haben oder im (störenden) Verhalten Dritter.
Bundesgericht 29.5.97, keine BGE-Publikation
Herabsetzung des Mietzinses wegen benachbarter Baustelle und Beweis
Der Umfang der Mietzinsreduktion richtet sich nach der Verminderung des Nutzwertes für den Mieter und nicht nach dem gesunkenen Vermietungsmarktwert oder der nervlichen Belastung des Mieters. Die Mietzinsherabsetzung kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Vermieter Kenntnis davon erhält, dass die Bauarbeiten übermässige Immissionen verursachen.
Für den Nachweis von Immissionen zufolge Bauarbeiten ist keine lückenlose Aufzeichnung der Störquellen erforderlich. Die Darlegung der Beeinträchtigungen unter Nennung einzelner Immissionsquellen ist als ausreichende Substanzierung zu betrachten.
Zürcher Mietgericht, ZMP 1/97 S.139
Mieterhöhung nach wichtigen Sanierungsarbeiten
Wenn der Vermieter wichtige Sanierungsarbeiten unternimmt, muss unterschieden werden zwischen den Unterhaltsarbeiten, die durch den aktuellen Mietzins gedeckt werden, und denjenigen Arbeiten, die einem Mehrwert resp. einer Mehrleistung des Vermieters entspre chen.
Die Arbeiten, die dem Mieter keine persönlichen Vorteile bringen und seine Räumlichkeiten nicht betreffen, müssen von der Gesamtsumme abgezogen werden.
Mietgericht des Kantons Waadt, CdB 1/97 S. 19
Keine Hinterlegung der Nebenkosten bei Mängeln
Das Gesetz gestattet nur die Hinterlegung des Nettomietzinses, nicht aber der vertraglich ausgeschiedenen Nebenkosten.
Bezirksgericht Meilen, MRA 3/97 S.126
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker