Verband der Geschäftsmieter
Gemeinschaft – wer haftet?
Gemeinschaftlich mieten – beliebt auch bei der Geschäftsmiete. Etwa bei Beratern, Ärzten, Therapeuten, Startups und Pop-up-Stores. Wenn Sie sich mit anderen zusammenschliessen, um ein Büro oder eine Ladenfläche zu mieten, bilden Sie – auch ohne es zu wissen oder zu wollen – eine einfache Gesellschaft und werden Solidarmieter.
Wer schuldet die Miete?
Mietverträge sehen bei gemeinschaftlicher Miete in der Regel die solidarische Haftung vor. Diese kann sich auch aus den Umständen ergeben. Der Vermieter kann so einen Einzelnen für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten haftbar machen. Das wird der Vermieter etwa dann tun, wenn ein Gemeinschaftsmieter zahlungsunfähig wird. Der solvente Mieter haftet dann nach dem Prinzip „Den Letzten beissen die Hunde“. Wer das nicht will, muss im Mietvertrag als Teilschuldner erscheinen mit festgelegtem Anteil.
Interne Aufteilung
Wie die Mietkosten untereinander aufgeteilt werden, sollen die Gemeinschaftsmieter in einer internen Vereinbarung regeln. Denn ohne solche Abrede gilt intern das Verhältnis nach Köpfen. Das entspricht nicht immer dem Willen der Mieter. Belegt etwa ein Gemeinschaftsmieter mehr Fläche und nutzt er intensiver die gemeinschaftliche Infrastruktur, so drängt sich ein anderer interner Verteilschlüssel auf.
Kündigung – genügt eine Unterschrift?
Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Will ein einzelner Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Vertragsparteien – auch der Vermieter – damit einverstanden sein und den Vertrag mit einer entsprechenden Vereinbarung anpassen. Da der Mietvertrag zusammen unterschrieben wurde, können die Parteien auch nur gemeinsam kündigen. Denkbar ist aber, das Recht zur Teilkündigung ausdrücklich im Vertrag mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Untermiete als Alternative
Anstelle der Gemeinschaftsmiete gibt es die Möglichkeit der Untermiete. Einer der Mieter wird dann Partei des Hauptmietvertrages, die andere Mietpartei wird Untermieter. Für den Ausstieg des Untermieters braucht es das Einverständnis des Vermieters nicht, da grundsätzlich nur der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet.
Tipps:
- Im Mietvertrag Anteile der Gemeinschaftsmieter an der Haftung festlegen (Teilschuldnerschaft)
- Internes Verhältnis regeln
- Alleiniges Kündigungsrecht der Gemeinschafts-mieter vereinbaren
Noch Fragen? Profitieren Sie von unserem Beratungsservice – für Mitglieder kostenlos!
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker