Verband der Geschäftsmieter
Zwischennutzung (Pop-up) als
neues Retail-Konzept
Ursprung des Pop-up Konzepts ist die Vermeidung von Leerstand. Sei es um potentielle Hausbesetzer nicht auf dumme Ideen zu bringen oder um Flächen vor einem bevorstehenden Umbau bis zum Baubeginn zu vermieten.
Neues Retail-Konzept
Für den Zwischennutzungsmieter lohnt sich kaum eine grössere Investition in die Räume wegen der kurzen Mietdauer. Dieser Einschränkung steht ein tiefer Mietzins gegenüber, was zu neuen Konzepten führt. Nicht nur Jungunternehmer, auch grosse Unternehmen nutzen die Möglichkeit, zu tiefen Kosten neue Ideen zu realisieren. Bindeglied zwischen Eigentümer und Nutzer ist nicht selten eine auf Zwischennutzung spezialisierte Firma.
Unentgeltliche Gebrauchsleihe oder Mietvertrag
Bei der Zwischennutzung kommen zwei Vertragstypen vor: Die Gebrauchsleihe und der befristete Mietvertrag. Die Gebrauchsleihe ist unentgeltlich und kennt keinen Kündigungsschutz. Der Verleiher kann höchstens die Nebenkosten und einen Teil der Unterhaltskosten vom Nutzer verlangen. Sobald der Nutzer mehr bezahlt, liegt ein Mietverhältnis mit den entsprechenden Schutzbestimmungen und Formularzwang vor, was den Pop-up Mieter absichert.
Ausschluss der Erstreckung
Zwischennutzungsmietverträge sind oft so verfasst, dass die Beendigung weder angefochten noch eine Erstreckung verlangt werden kann, der Kündigungsschutz also dahinfällt. Das Gesetz beschränkt diese Möglichkeit allerdings auf Mietverträge, die im Hinblick auf Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder Erhalt der Baubewilligung abgeschlossen wurden. In allen anderen Fällen kann die Erstreckung nicht gültig ausgeschlossen werden.
Der mieterfreundliche Zwischennutzungsvertrag
Sofern Verhandlungsspielraum besteht, ist für den Mieter eine Mindestlaufzeit von Vorteil. Weiter sollte eine genügend lange Frist für die Mitteilung der Beendigung vereinbart werden. Sofern die Zwischennutzung nicht bloss kurz ist, kann die einseitige Kündigungsmöglichkeit für den Mieter ebenso von Vorteil sein wie eine breite Nutzungsmöglichkeit, damit Konzeptänderungen möglich sind.
Tipps:
- Prüfen ob tatsächlich Gebrauchsleihe und ein gültiger Erstreckungsausschluss vorliegen.
- Bei Investitionen von einer kurzen Mietdauer ausgehen.
- Einräumung der Kündigungsmöglichkeit für den Mieter bei längerer oder unklarer Dauer.
- Breite Nutzungsmöglichkeit vereinbaren.
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