Verband der Geschäftsmieter
Aktuelle Urteile für Geschäftsmieter
Falsche Flächenangabe und seine Folgen
Gewisse Vermieter nehmen es locker mit den Flächenmassen. Die Angaben im Mietver trag weichen teils erheblich von der tatsächlichen Fläche ab. Geschäftsräume werden nach Quadratmetern bezahlt. Fehlende 50 m2 kosten Sie ohne weiteres einen fünfstelligen Betrag im Jahr. Haben Sie schon nachgemessen? Das kann sich lohnen!
Mietzinsherabsetzung wegen zuwenig Mietfläche
Eine falsche Flächenangabe in einem Mietvertrag berechtigt zu einer Mietzinsherabsetzung im Verhältnis zwischen angegebener und tatsächlicher Fläche. Fügt der Vermieter der Flächenangabe Begriffe wie „ungefähr“ oder „ca.“ bei, ist eine Abweichung von 3 % zulässig.
Cour de justice Genf, mp 1/98 S. 24
Rücktritt vom Vertrag wegen falscher Flächenangabe
Verspricht das Inserat eine Mietfläche von 160 m2 und werden später 138 m2 ermittelt, so darf der Mieter den Mietvertrag wegen wesentlichem Irrtum auflösen. Anders als der Grundstückkäufer ist der Mieter nicht verpflichtet, die Mietsache bei Übernahme nachzumessen. Dadurch würde er in den Verdacht geraten, ein unbequemer Vertragspartner zu sein.
Bundesgericht 113 II 25
Relativierung der Herabsetzung
Die Fläche eines Antiquitätengeschäftes weicht bei der Nachmessung um 40 % von der versprochenen Grösse ab. Die Lage des Ladens (in einer Gasse, wo sich die meisten Antiquitätengeschäfte der Stadt befinden) wird als ebenso wichtig erachtet wie die Verkaufsfläche, was eine Reduktion um 20 % ergibt.
Kantonsgericht Neuchâtel, RJN 1987 S. 53
Grundsatz der Mietzinsminderung
Die Mietzinsminderung bemisst sich nach den Grundsätzen, die im Kaufrecht für die Preisminderung gelten. Der Richter hat also festzustellen, welchen Wert der mangelhafte Mietgegenstand hat, ferner, welchen Wert er mängelfrei hätte, um hernach den Mietzins im Verhältnis dieser beiden Werte herabzusetzen.
Obergericht Luzern, SJZ 62 S. 329
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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker