Verband der Geschäftsmieter
Einrichtungen vom Vormieter – aufgepasst!
„Der Vorgänger baute eine Glastüre und eine Schliess- und Alarmanlage ein. Als ich die Räume mietete, be zahlte ich ihm dafür 30'000 Franken. Jetzt, da ich ausziehe, will der Vermieter nichts von einer Entschädi gung wissen. Dabei profitiert er doch davon, wenn er weiterver mietet.“
Wer mietet, übernimmt vielfach nicht bloss Dinge, die dem Vermieter gehören. Oft „vermacht“ einem der Vormieter einen Teil seiner Hinterlassenschaft: Innenwände, schicke Lampen, den Bodenbelag. Gegen Bares, versteht sich. Sieht ja auch gut aus. Wenn Sie selber einmal gehen, können Sie ja dann beim nächsten Mieter oder beim Vermieter Kasse machen .... ausser, der neue Mieter steht mehr auf rustikales. Und der Vermieter denkt nicht daran, Ihnen etwas zu bezahlen – im Gegenteil! Er besteht darauf, dass Sie die Räume wieder in den Zustand versetzen, in dem er sie einst Ihrem Vormieter überlassen hatte.
Entscheidend: Das Antrittsprotokoll
Das Mietgericht Zürich urteilte, es kom me auf das Antrittsprotokoll an. Besteht der Vermieter auf der Beseitigung von übernommenen Einrichtungen des Vor mieters bei Mietende, muss im Antritts protokoll zum Beispiel stehen: „Übernahme des Bodens vom Vormieter mit der Pflicht zur Wiederherstellung am Miet ende.“ Sonst trifft Sie als Nachmieter keine Verpflichtung zur Wiederherstel lung des früheren Zustandes.
Wenn Sie die übernommenen Einrich tungen bei Mietende nicht bloss zurück lassen, sondern von Ihrem Vermieter auch noch Geld sehen wollen, gehört Ihrerseits ein Vorbehalt ins Antrittsprotokoll. Ihr Anspruch auf den Zeitwert der vom Vormieter abgekauften Einrichtun gen bei Vertragsende ist festzuhalten. Fehlt ein solcher Hinweis, ist Ihre Investi tion verloren.
Tips bei Übernahme von Einrichtun gen des Vormieters
- Antrittsprotokoll-Formular mit den wichtigen Vermerken selber vorberei ten. Das erspart Diskussionen mit dem Vermieter. Formulare bei uns er hältlich.
- Übernommene Einrichtungen des Vormieters im Antrittsprotokoll auf listen.
- Vermerk „Übernommene Einrichtung en: keine Wiederherstellungspflicht / Zeitwertentschädigung bei Mietende“ ins Antrittsprotokoll aufnehmen.
- Streichen Sie Klauseln, welche die Mehrwertentschädigung des Mieters im Mietvertrag und Kleingedruckten weg bedingen.
- Und nicht vergessen: ohne Unter schrift Ihres Vermieters nützt Ihnen das schönste Protokoll nichts!
Noch Fragen? Profitieren Sie von unserem Beratungsservice – für Mitglieder kostenlos!
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker