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Internet dringt schnell und irreversi bel in den Geschäftsalltag ein. Das Gesetz hinkt der rasanten Entwicklung einmal mehr hinterher. Im Mietrecht mit seinen vielen Formvorschriften verursacht das Internet einiges juristisches Kopfzerbrechen.

Abschluss des Mietvertrages per Internet

Das Gesetz sieht für den Abschluss eines Mietvertrages keine besondere Form vor. Dieser kann mündlich oder schriftlich verein bart werden. Somit ist der Abschluss eines Mietvertrages via Internet zulässig.

Für Vermieter und Geschäftsmieter empfiehlt sich trotzdem, Mietverträge schriftlich mit gegenseitigen Unterschriften abzuschliessen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass der Vertrag erst zustande kommt, wenn Einigung über den ganzen Vertragsinhalt besteht. In Vertragsverhandlungen via Internet sollten Sie daher den Vorbehalt der Schriftlichkeit vorzeitig anbringen.

Offerte einer Liegenschaft auf Website

Die Auflistung eines Mietobjektes auf der Website ist keine Offerte. Wollen Sie das präsentierte Objekt mieten, ist der Vermieter nicht zum Abschluss des Vertrages ver pflichtet. Demgegenüber ist eine Erklärung des Interessenten, ein auf der Website inse riertes Objekt mieten zu wollen, ein binden des Akzept, sofern die Website klare An gaben zum Mietobjekt, Mietzins und zur Mietdauer enthält.

Kündigung per e-mail

Kann der Geschäftsmieter per e-mail kün den? Nein, denn das Gesetz verlangt hierfür die Schriftform, was die eigenhändige Unter schrift des Mieters voraussetzt. Die elekt ronische Unterschrift ist (noch) nicht vom Gesetz anerkannt. Der Vermieter hat wei terhin für die Kündigung das amtliche For mular zu verwenden. Eine vermieterseitige Kündigung per e-mail ist formungültig und nichtig. Der Geschäftsmieter muss darauf nicht einmal reagieren.

Einschreiben statt e-mail

Das Gesetz schreibt für zahlreiche Hand lungen des Mieters die schriftliche Form vor, was den Gebrauch von e-mail aus schliesst. Es handelt sich insbesondere um folgende Fälle:

* In Vertragsverhandlungen via Internet den Vorbehalt der Schriftform anbrin gen.
* Alle Mitteilungen an den Vermieter rund um Mängel und Mietzinsen per Ein schreiben.

 

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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