Verband der Geschäftsmieter
Weniger Mietzins bei Fluglärm
Pilotprozesse für fluglärmgeplagte Mieter stehen an. Im Kanton Zürich sind über fünfhundert Herabsetzungsbegehren gestellt worden. Gefordert werden generell 15 % Reduktion für die zwei Monate der Westpistensperrung. Sollen Geschäftsmieter mitziehen?
Herabsetzungsanspruch des Geschäftsmieters
Die Forderung nach Herabsetzung des Mietzinses setzt grundsätzlich einen Mangel, d.h. eine Schmälerung der Gebrauchstauglichkeit voraus. Der übliche Gebrauch bildet dabei den Massstab. Bei Fluglärm bestimmt sich der übliche Gebrauch durch die allgemeinübliche Auffassung über die „normale“ Geräuschkulisse bei vergleichbaren örtlichen Verhältnissen. Für Geschäftsmieter gelten bei Fluglärm gleiche gesetzliche Vorschriften wie beim Wohnungsmieter.
Intensität des Fluglärms
Nicht jede Zunahme an Fluglärm berechtigt zur Herabsetzung. Die Gerichte verlangen, dass Dauer und Intensität des Fluglärms die Aufmerksamkeit des Mieters erheblich beanspruchen und die üblichen Tätigkeiten im Mietobjekt erheblich beeinträchtigt werden. Konkret muss der Betriebsablauf des Unternehmens und/ oder die Tätigkeit der Belegschaft erheblich durch den Fluglärm gestört sein.
Nachbarrecht nicht anwendbar
Anders als im Nachbarrecht hat die Immission nicht weit über das hinauszugehen, was im Einklang mit den nachbarrechtlichen Vorschriften zu dulden ist. Der Grundeigentümer muss einiges an Lärm- und sonstigen Immissionen des Nachbarn in Kauf nehmen, bevor er Ansprüche stellen kann. Mieter und Vermieter dagegen stehen in einem Vertragsverhältnis, Eigentümer und störender Nachbar aber nicht. Die Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache richtet sich deshalb nach dem Vertragsinhalt und ist folglich strenger, weil ein Ausgleich von Leistungsstörungen zwischen der Hauptleistung des Vermieters und jener des Mieters zu schaffen ist. So die Praxis der Gerichte.
Zuwarten bis Grundsatzentscheid
Der Mieter trägt die Beweislast für die erhebliche Lärmstörung. Keine Herabsetzung hat zugute, wer die Immissionen bei Vertragsschluss kannte bzw. voraussehen konnte. Mieter in Flughafennähe scheiden wohl aus. Offen ist weiter, ob der Herabsetzungsanspruch nur bis zum nächsten Kündigungstermin besteht. Vorsorglich stellen Sie Ihren Anspruch beim Vermieter schon heute. Für Klagen empfehlen wir Zuwarten bis zum Grundsatzentscheid der Gerichte. Keine Eile – der Herabsetzungsanspruch verjährt erst in fünf Jahren. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker