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Im Sommer kommen Mieter ins Schwitzen. Das sonnige Büro mit Südlage und das Ladenlokal mit der grosszügigen Fensterfront werden zur Sauna. Mitarbeiter und Kunden beschweren sich und verlangen Kühlung. Doch kann der Vermieter zur Kühlung der Mieträume verpflichtet werden?

Gesetzliche Vorschriften

Der Vermieter hat die Mieträume in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Er hat Reparaturen und Instandstellungen zu besorgen. Dazu gehört die Wartung und Instandstellung einer Lüftungs- oder Klimaanlage, falls vorhanden.

Ein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Kühlung der Räume existiert dagegen nicht (anders bei der Beheizung). In unseren Breitengraden gilt es als zumutbar, wenn Raum- und Aussentemperatur gleich hoch sind. Um übermässige Erwärmung vorzubeugen, muss allerdings das Lüften der Räume möglich und Einrichtungen gegen direkte Sonnenbestrahlung wie Storen, Läden, etc. vorhanden sein. Lassen sich die Fenster nicht öffnen, muss eine Lüftungsanlage mindestens dafür sorgen, dass in den Räumen die Aussentemperatur bei grosser Hitze nicht wesentlich überschritten wird.

Klaffen Raum- und Aussentemperatur übermässig auseinander, weil sich Fenster nicht öffnen lassen oder Sonnenschutzvorrichtungen fehlen, so kann dies Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes verletzen. Das Mietobjekt wird dadurch mangelhaft. Temperaturen über 28°C sind etwa für Schwangere laut Gesetz unzumutbar.

Abhilfe bei zu hoher Raumtemperatur

Sie müssen dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbehebung anzusetzen. Dabei ist die Hinterlegung der Miete anzudrohen. Bleibt der Vermieter untätig, dürfen Sie den ganzen Mietzins samt Nebenkosten beim Gericht hinterlegen. Wer dagegen den Mietzins nicht zahlt, riskiert die Betreibung und rasche Kündigung. Eigenmächtige Änderungen, z.B. Einbau einer Klimaanlage auf Kosten des Vermieters, sind unzulässig, weil die Beseitigung schwerer Mängel auf dem Rechtsweg durchzusetzen ist.

Vertragliche Abmachungen

Der kluge Geschäftsmieter sorgt vor und hält die Minimal- und Maximaltemperaturen im Mietvertrag fest, etwa:

Mindesttemp. 19°C, Maximaltemp. 28°C

Denken Sie beim nächsten Mietvertrag daran, eine solche Klausel aufzunehmen. Sie garantiert Ihnen einen durchsetzbaren Anspruch auf eine angenehme und definierte Raumtemperatur im Sommer und im Winter.

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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