Verband der Geschäftsmieter
Die Rückgabe der Geschäftsräume
In welchem Zustand müssen gewerbliche Räume abgegeben werden? Für welche Schäden kann Sie der Vermieter haftbar machen?
In welchem Zustand und wann die Räume abzugeben sind, regeln die meisten Mietverträge in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nicht jede Klausel ist jedoch zulässig – der Geschäftsmieter geniesst den Schutz von zwingenden Gesetzesbestimmungen.
Keine Haftung für Schäden, die bei Mietantritt bestanden
Der Vermieter muss beweisen, dass ein Schaden während der Mietdauer entstanden ist. Es ist also nicht Sache des Geschäftsmieters zu beweisen, dass ein Schaden schon vor seinem Einzug bestand. Der Vermieter stützt sich dabei auf das Antrittsprotokoll. Falls keines besteht bzw. dieses unvollständig ist, kann der Mieter nicht belangt werden.
- Bei Vertragsbeginn entweder kein Übergabeprotokoll oder eine genaue Mängelliste erstellen. Hüten Sie sich vor „Blanko“ Übernahmeprotokollen mit Bemerkungen wie „alles in Ordnung“.
Welche Schäden sind Sache des Vermieters?
Die Spuren normaler Abnützung sind nicht Ihre Sache. Viele Einrichtungen wie Wände, Bodenbeläge, etc. sind nach acht Jahren abgeschrieben. Für Büros und Läden gelten kürzere Lebensdauern als bei Wohnungen. Abmachungen, wonach die Mietsache bei Verlassen instandgestellt werden muss, sind ungültig.
Eigene Einbauten
Im Kleingedruckten zum Mietvertrag findet sich oft das Recht des Vermieters, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Häufig wird zudem abgemacht, dass der Vermieter bei Übernahme der Mietereinbauten keine Entschädigung schuldet. Beides ist laut Bundesgericht zulässig.
- Vereinbaren Sie eine Entschädigung für Ihre Umbauten. Legen Sie die Abschreibungsdauer der Investitionen ebenfalls fest.
- Streichen Sie Klauseln, welche die Entschädigung für Mieterausbauten wegbedingen.
Einrichtungen vom Vormieter
Wenn Sie Einrichtungen vom Vormieter übernehmen, kann der Vermieter am Ende Ihres Vertrages auch deren Beseitigung von Ihnen verlangen, wenn das im Antrittsprotokoll vorgesehen ist.
- Übernommene Einrichtungen des Vormieters im Antrittsprotokoll auflisten mit Vermerk „Keine Wiederherstellung“.
Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker