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Was tun, wenn die Nebenkosten wesentlich teurer sind als von den Akontobeträgen erwartet? Ein neues Urteil bringt Klarheit.

Etliche Vermieter setzen die Akontobeträge für Nebenkosten zu tief an, um Geschäftsmieter zu ködern. Der offerierte Preis stellt sich als Mogelpackung heraus. Das böse Erwachen kommt bei der ersten Nebenkostenrechnung.

Wann liegt Irrtum oder Täuschung vor?

Wenn der Nebenkosten-Akontobetrag wesentlich zu niedrig angesetzt wird, kann der Mieter dadurch zum Abschluss eines Mietvertrages veranlasst werden. In einem solchen Fall darf sich der Mieter auf Irrtum berufen. Kennt der Vermieter aufgrund früherer Jahre die Effektivkosten, liegt sogar Täuschung vor. Dann braucht der Mieter laut einem Urteil des Zivilgerichtes Bezirk Boudry die verlangte Differenz nicht zu zahlen (MP 1/01 S. 11 ff.).

Höhe der Abweichung

Die Gerichte sprechen von Missbrauch, wenn die Summe der jährlich geschuldeten Akontobeträgen die tatsächlich angefallenen Nebenkosten erheblich übersteigt. Das Urteil von Boudry erklärt eine Differenz zwischen Akontozahlungen und effektiven Nebenkosten von 35% als erheblich.

Eine Erhöhung des Akontobetrages wäre ebenfalls missbräuchlich, wenn dadurch eine beträchtliche Abweichung zu den Effektivkosten bezweckt wird (Mit. 19 Nr. 8; Lachat/Stoll, S. 219). Die Erhöhung ist innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anzufechten, sofern gültig mit Formular mitgeteilt.

Frist zur Anfechtung

Dem Mieter läuft eine einjährige Frist zur Erklärung des Irrtums ab Erhalt der ersten Nebenkostenrechnung.

Fechten Sie die Nebenkostenabrechnung bei der Schlichtungsbehörde an.

Achten Sie darauf, ob der Mietvertrag für eine Einsprache gegen die Nebenkostenrechnung eine Frist vorsieht.

Akzeptierte der Mieter früher eine ähnlich hohe Nebenkostenabrechnung, so hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Dann liegt weder Irrtum noch Täuschung vor, denn der Mieter kannte seither die tatsächliche Höhe der Nebenkosten.

Die erste Nebenkostenabrechnung ist entscheidend, prüfen Sie diese sorgfältig und kontaktieren Sie bei Zweifeln unsere Rechtsauskunft.

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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