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Mietzinsherabsetzung wegen gesunkener Orts- und Quartierüblichkeit

Mietverträge mit indexierten Mietzinsen, die vor dem 1. Juli 1990 begonnen haben, unterstehen dem alten Mietrecht. Dieses lässt die Begründung eines Herabsetzungsbegehrens mit der Orts- und Quartierüblichkeit zu. Vorausgesetzt ist ein übersetzter Ertrag des Vermieters. Weiter müssen zwischen dem Herabsetzungsbegehren und dem letzten Vergleichszeitpunkt mindestens fünf Jahre verstrichen sein. Letzter Vergleichspunkt ist entweder der Vertragsabschluss oder die letzte unangefochten gebliebene Mietzinserhöhung.

Mietgericht Zürich, MRA 4/95 S. 186

Nachweis Orts- und Quartierüblichkeit Büroräume

Orts- und quartierübliche Mietzinsen können nicht mit Inseraten nachgewiesen werden. Inserate enthalten Mietzinse, die als blosse Offerten noch keine erhärteten Marktpreise sind. Gefordert sind mindestens fünf nach Lage, Zustand, Grösse und Bauperiode vergleichbare Objekte.

Bundesgericht, mp 3/95 S. 128

Kündigung aus wichtigen Gründen

Finanzielle Schwierigkeiten einer Firma gelten nicht als wichtige Gründe, die zu einer vorzeitigen Vertragskündigung berechtigen. Finanzielle Schwierigkeiten haben, auch wenn sie nicht erwartet wurden, nichts Unvorhersehbares, weil ein umsichtiger Geschäftsmann damit rechnen muss. Wichtige Gründe sind nur aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände, die bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren.

Bundesgericht, mp 1/96 S. 18

Nachmieter

Stellt der Mieter einen oder mehrere Nachmieter, hat der Vermieter aktiv zu werden und die ihm erforderlich erscheinenden Informationen selbst zu beschaffen oder mitzuteilen, welche Informationen er für den Entscheid benötigt. Unternimmt der Vermieter gar nichts, kann eine Ablehnung des Miet interessenten nicht mit fehlenden Informationen begründet werden.

Zürcher Mietgericht, ZMP 1/96 S. 9

Mängelbehebung

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist aus eigener Initiative, kann der Mieter fristlos kündigen. Der Mangel hat allerdings den vereinbarten Gebrauch erheblich zu beeinträchtigen und muss schwer sein.

Bundesgericht, mp 1/96 S. 25

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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