> zurück

Vorzeitiger Auszug des Mieters – Schadenminderungspflicht des Vermieters

Wenn ein Mieter ein langfristig gemietetes Objekt vorzeitig verlässt, ohne einen Ersatzmieter zu stellen, so kann der Vermieter den Mietzins auch für die Zeit nach dem Auszug fordern. Er muss aber für eine baldestmögliche Weitervermietung – eventuell auch zu einem tieferen Mietzins – besorgt sein. Berücksichtigt er die negative Marktentwicklung nicht und hält an dem übersetzten Mietzins fest, so ist der Schadenersatz herabzusetzen.

Bundesgericht, mp 1/96 S.16

Inseratkosten zur Weitervermietung

Zieht der Mieter vor Vertragsende aus, so muss sich der Vermieter um die Wiedervermietung bemühen und beispielsweise Inserate aufgeben. Die Anzeigekosten zur Erfüllung dieser Pflicht darf sich der Vermieter vom Mieter ersetzen lassen.

Bundesgericht, SHEV Nr. 2 S. 7

Kündigung wegen höherer Miete

Der Vermieter darf kündigen, um seine Liegenschaft anderen Mietern teurer zu vermieten. Voraussetzung ist freilich, dass der neue Mietzins nicht missbräuchlich ist.
Bundesgericht, 120 II 105

Entschädigung für Umbauten des Mieters

Eine Vereinbarung, wonach die Mieter die Kosten für sämtliche Umbauarbeiten tragen, und der Vermieter im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entschädigungspflichtig ist, ist gültig. Sie verstösst auch nicht gegen den Grundsatz, wonach dem Mieter Renovationsarbeiten nicht aufgebürdet werden dürfen.

Zürcher Obergericht, Urteil 7.5.1996 (unveröffentlicht)

Anfechtung Staffelmietzins

Eine Mietzinserhöhung aufgrund einer vor dem 1. Juli 1990 vereinbarten Staffelklausel unter steht dem alten Mietrecht und kann deshalb vom Mieter angefochten werden. Zur Durchset zung muss der Vermieter beweisen, dass die Mietzinserhöhung zur Erreichung einer genü genden Rendite aus der Liegenschaft notwendig ist.
Cour de Justice Genf, mp 2/96 S. 76

Kündigung zwecks neuen Vertrags

Eine Kündigung mit der Offerte, nach fertigem Umbau einen neuen Mietvertrag abzuschlies sen, ist ungültig, auch wenn der Mieter in Verhandlungen über den neuen Vertrag eintritt.
Bundesgericht, mp 2/96 S. 104

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

> zurück