Verband der Geschäftsmieter
Tipps zur Erstreckung des Mietvertrages
Liegt Ihr Geschäft an erstklassiger Zentrumslage? Bezahlen Sie einen günstigen Mietzins? Dann müssen Sie früher oder später mit der Kündigung rechnen. Der Trend zur Renditeoptimierung hält an und gerade Immobilienfonds fackelt nicht lange, wenn es darum geht, den Börsenkurs zu steigern. Doch den gut beratenen Geschäftsmieter wird man nicht so einfach los.
Grundregel
Bei einer Kündigung oder beim Ablauf des Mietvertrages darf der Geschäftsmieter die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Diese beträgt bei Geschäftsräumen maximal sechs Jahre. Die Frist für das Erstreckungsbegehren beträgt 30 Tage nach Kündigung bzw. 60 Tage vor Vertragsablauf.
Kriterien für die Gewährung einer Erstreckung
Jeder Umstand, der die Suche nach einem geeigneten neuen Mietobjekt erschwert, begründet einen relevanten Härtegrund. Hier einige Beispiele für Härtegründe:
- Situation auf dem Markt: Der notorische Mangel an Geschäfts- und Verkaufsflächen an erstklassigen Zentrumslagen stellt eine Härte im gesetzlichen Sinn dar.
- Grössere Investitionen und Instandstellungsarbeiten, die noch nicht amortisiert werden konnten.
- Dauer des Mietverhältnisses: Längere Mietverhältnisse (ab ca. 8 Jahre) begründen oft eine Quartierverbundenheit und Stammkunden.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Zu berücksichtigen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters. Der Mangel an geeigneten Geschäftsräumen kann derart sein, dass auch gut verdienende Firmen Mühe bekunden, Ersatzlokalitäten zu finden.
Richtiges Vorgehen
Agieren Sie proaktiv! Sie dürfen den Vermieter ohne weiteres auf Ihr Erstreckungsrecht und die lange Dauer von Erstreckungsverfahren hinweisen. Die Absicht des Vermieters, von einem Neumieter einen höheren Mietzins zu erzielen, setzt sich gegen Härtegründe des Mieters nicht durch. Solche Motive können je nach Ertragsrechnung des Eigentümers sogar die Ungültigkeit der Kündigung herbeiführen und eine längere Erstreckung begründen.
Tipps:
- Bei unbefristetem Mietvertrag: Kündigung anfechten (jede Kündigung gegen Treu und Glauben ist missbräuchlich, ebenso wenn Hinweise für einen übersetzten Ertrag bei der Neumiete bestehen). Gleichzeitig Erstreckung verlangen;
- Bei befristetem Mietvertrag: 60 Tage vor Ablauf des Mietvertrages Erstreckungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde stellen.
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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker