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Heiz- und Nebenkostenabrechnungen enthalten meist ein Verwaltungshonorar in Form einer Prozentpauschale. Diese Kosten liegen - bedingt durch den hohen Ölpreis - über dem effektiven Aufwand der Vermieter. Nichtsdestotrotz versuchen einige Grossverwalter ihre Rendite durch überrissene Pauschalansätze zusätzlich zu maximieren.

Für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter ein Verwaltungshonorar nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze belasten. Dasselbe gilt für die bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung anfallenden Kosten. Bislang galten als "übliche Ansätze" je nach Region Pauschalen von 2 bis 3 Prozent des Nebenkostentotals.

Problematik von Kostenpauschalen

Verwaltungskosten, die pauschal als Prozentsatz des Nebenkostentotals erhoben werden, erhöhen sich beim Anstieg der übrigen Nebenkosten ungeachtet dessen, ob der Abrechnungsaufwand tatsächlich gestiegen ist. Bedingt durch den Anstieg der Öl- und Gaspreise nahmen deshalb die pauschal erhobenen Verwaltungskosten in letzter Zeit massiv zu, ohne dass der Aufwand zur Erstellung der Heiz- oder Nebenkostenabrechnung grösser geworden wäre. Die Pauschalen müssen deshalb in Zeiten hoher Energiepreise reduziert werden, um aufwandgerecht zu bleiben.

Praxis der Grossverwalter

Trotz gegenwärtig überhöhter Verwaltungskosten stellen einige Grossverwalter ihren Mietern Verwaltungskostenpauschalen von 4 und 5 Prozent in Rechnung! In Absprache der
Verwaltungen wird versucht, die bisherigen Ansätze pauschaler Verwaltungskosten von gegenwärtig 2 bis 3 Prozent auf 4 bis 5 Prozent hochzutreiben. Dies kommt einer versteckten Mietzinserhöhung gleich. Es liegt auf der Hand, dass als "übliche Ansätze" für das Verwaltungshonorar nicht die Prozentsätze gelten, die von einigen marktmächtigen Grossverwaltern diktiert werden, sondern die zwischen Vermietern und Mietern frei vereinbarten Ansätze.

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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