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Die Mietzinse sollen nach dem Willen des Bundesrates vom Hypothekarzins entkoppelt und an die allgemeine Teuerung angebunden werden. Die Revision des Mietrechtes könnte frühestens 2011 in Kraft treten. Was hat der Geschäftsmieter mit Blick auf die Revision bereits heute zu beachten?

Indexierung als Standard

Die Revision sieht die Indexierung als Standard für Mietzinsanpassungen vor. Es fehlt inskünftig die vom Bundesgericht als zulässig bezeichnete Anpassung des Mietzinses bei Ablauf eines Index- oder Staffelmietvertrages nach absoluter Methode (Nettorendite oder Ortsüblichkeit). Der bisher indexierte Mietzins lässt sich nach Ablauf der Mindestdauer laut neuem Recht nicht mehr schlagartig erhöhen, sondern er bleibt weiterhin indexiert. Für Geschäftsmieter eine klare Verbesserung.

Die Crux mit der Verlängerungsoption

Als Option wird das Recht des Mieters bezeichnet, durch einseitige Erklärung die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen bzw. im Voraus festgelegten Konditionen zu bewirken. Die transparenteste Lösung ist die Weiterführung der Indexierung auch während der Verlängerungsdauer (sogenannte echte Option). Vermieter sind allerdings regelmässig nicht bereit, dem Mieter die einseitige Vertragsverlängerung über einen langen Zeitraum zu unveränderten Konditionen zu ermöglichen. Deshalb wird öfters das Recht des Vermieters ausbedungen, den Mietzins nach einer bestimmten Laufzeit (z.B. 10 Jahre) an die dannzumaligen Marktverhältnisse anzupassen. Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils müssen die Parteien die Modalitäten der Mietzinsanpassung bereits im Voraus festlegen, damit die Verlängerungsoption vom Mieter allein wirksam ausgeübt werden kann. Andernfalls handelt es sich um eine unechte, für den Mieter wertlose Option.

Nach revidiertem Mietrecht kann die Miete bei laufendem Mietverhältnis nicht mehr wegen gestiegener Marktmieten erhöht werden. Gängige Formulierungen zur Vertragsverlängerung können unter neuem Mietrecht zur Makulatur werden. Unter revidiertem Mietrecht ist für die Verlängerungszeit ein neuer Mietvertrag mit Abschlussverpflichtung des Vermieters zu einem bereits klar vereinbarten oder durch Schiedsrichter festzulegenden Mietzins zu wählen.

Tipps


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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