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Die Untermiete wird immer populärer, auch bei der Geschäftsmiete. Sei es um ungenutzte Flächenreserven vorübergehend zu vermieten, ein "Shop in Shop-Konzept" zu realisieren oder einen Untermietgewinn zu erzielen.

Rechtliche Grundlage

Die Untervermietung ist ein Recht des Mieters und kann grundsätzlich durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Allerdings bedarf sie der Zustimmung des Vermieters. Dieser kann seine Zustimmung nur in drei Fällen verweigern:

Kündigung wegen unbewilligter Untermiete

Eine unbewilligte Untermiete berechtigt den Eigentümer nur dann zu einer ausserordentlichen vorzeitigen Kündigung, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Untermiete zu verweigern. Der Vermieter muss in jedem Fall den Mieter zuerst auffordern, seinen noch nicht gemeldeten Untermieter zu melden und um Genehmigung nachzusuchen (MRA 2/10, S. 84).

Untervermietung - ein lukratives Geschäft?

Die Erzielung von Gewinn aus der reinen Untervermietung ist verpönt. Nur für zusätzliche Leistungen an den Untermieter darf eine Entschädigung verlangt werden (Mobiliar, Kundschaft). Gerichtsurteile qualifizieren reine Gewinnmargen von 10% und höher als unzulässig.

Ewige Untermiete

Unzulässig ist eine versteckte, definitive Übertragung des Mietvertrages. Solange aber nicht offensichtlich ist, dass der Hauptmieter nicht mehr in das Mietobjekt zurückkehren wird, ist die Untervermietung zulässig. Die fortgesetzte Zahlung des Mietzinses durch den Hauptmieter und nicht durch den Untermieter ist ein Indiz für die Rückkehrabsicht des Hauptmieters. Selbst bei 18 Jahren Untervermietung ist der Vermieter nicht automatisch zur ausserordentlichen Kündigung wegen ewiger Untervermietung berechtigt (mp 4/09, S. 32 f.).

Tipps


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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