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Lockvogel mit tiefem Nebenkosten-Akonto

In vielen Regionen gibt es ein Überangebot an Geschäftsräumen. Solvente Mieter sind begehrt. Je günstiger der inserierte Mietzins, umso grösser die Vermietungschancen. Die Versuchung steigt für die Vermieter, das Akonto für die Nebenkosten in den Inseraten zu tief anzusetzen. Je tiefer die Akonto-Beträge umso günstiger erscheint der Bruttomietzins. Die böse Überraschung für den Mieter folgt dann bei der ersten Nebenkostenabrechnung.

Der Fall

Die Erstmieter einer Liegenschaft im Kanton Zürich zahlten dem Vermieter für die Nebenkosten jeden Monat 280 bis 360 Franken akonto. Nach zwei Jahren erhielten sie die ­definitive Abrechnung der Nebenkosten. Diese waren doppelt so hoch wie die Akontozahlungen. Die Mieter anerkannten nur 20 % der Nachforderung, weil der Vermieter die effektiven Kosten verschwiegen hatte.

Gerichtliches Verdikt

Das Mietgericht Horgen sprach dem Vermieter lediglich eine Nachzahlung von 30 % der vereinbarten Akonto­-Zahlung zu. Doch das Obergericht Zürich und das Bundesgericht (4A_339/2018 vom 29. Januar 2019) ver­pflichteten die Mieter, die Nebenkosten vollumfänglich zu zahlen. Der Vermieter müsse nicht von sich aus über die tatsächlichen Kosten informieren. Eine Offenlegungspflicht des Vermieters wurde verneint.

Silberstreifen am Horizont

Mit geschicktem Vorgehen kann sich der Mieter gegen ein zu tiefes Nebenkosten-Akonto schützen. Ein Vertrauensschutz des Mieters und eine Aufklärungspflicht des Vermieters kann sich gemäss dem obersten Gericht aus den Umständen ergeben. So können die Parteien vereinbaren, dass die effektiv zu bezahlenden Nebenkosten einen gewissen Maximalbetrag nicht überschreiten. Der Mieter kann auch eine Offenlegung der Kosten aus der Vergangenheit fordern oder bei Erstvermietung eine fachkundige Schätzung der effektiven Nebenkosten veranlassen.

Tipps:


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