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Wir sind der Auffassung, dass für die Zeit des Lock downs kein Mietzins geschuldet ist. Der Vermieter kann seine Vertragspflicht, nutzbare Räume für den Gebrauch z.B. als Restaurant oder Laden zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllen. Damit liegt ein Mangel im Sinne des Mietrechts vor. Bei einer verordneten Schliessung ist der Reduktionsanspruch 100%. Vermieterfreundliche Juristen und der Hauseigentümerverband behaupten, das gehöre in die Risikosphäre des Mieters. Die Rechtslage ist nicht vollends klar. Aktuell gilt der Lock down vom 17. März bis 19. April 2020.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern das Folgende:


Noch Fragen? Profitieren Sie von unserem Beratungsservice – für Mitglieder kostenlos! E-Mail: Info@Geschaeftsmieter.org, www.geschaeftsmieterverband.ch
 

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