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Betriebe, die wegen des Lockdown schliessen mussten (Retail, Dienstleister, Gastronomie: 17. März - 11. Mai 2020) oder nur noch Notfälle behandeln durften (Zahnärzte, Physiotherapie-Praxen), erhalten einen Mietzinserlass von 60%. Den verbleibenden Rest von 40% und die Nebenkosten müssen die Mieter begleichen. Dies entschied der Ständerat am 8. Juni 2020 hauchdünn mit 20:19 Stimmen. Der Bundesrat ist dazu verknurrt, den nötigen Gesetzesentwurf zu erarbeiten.

I. Regelung während Lockdown

Die Regelung gilt für Nettomieten bis zu 20'000 Franken im Monat. Bei einem Nettomietzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken können Mieter wie auch Vermieter auf diese Regelung verzichten.

Bereits getroffene Vereinbarungen zwischen den Mietparteien wie auch die kantonalen Modelle behalten ihre Gültigkeit. Ohne Vereinbarung oder kantonale Regelung gilt die 60/40-Regel.

Bis die Regelung in Kraft tritt, wird es allerdings noch einige Monate dauern. Der Bundesrat muss nun ein entsprechendes Gesetz ausarbeiten und das Parlament hat über das konkrete Gesetz zu entscheiden. Das wird laut Bundesrat mindestens bis zur Dezembersession 2020 dauern. Mit fortdauernder Opposition der Immobilienverbände ist zu rechnen, weshalb das Zustandekommen des Gesetzes offen ist.

Aus juristischer Sicht müsste gemäss zahlreichen Experten die Miete während der Zwangsschliessung um bis zu 100% erlassen werden. Der parlamentarische Entscheid stellt einen politischen Kompromiss dar, der die Ausfälle der zwangsgeschlossenen Betriebe bei weitem nicht ausgleicht, doch immerhin Planungssicherheit schafft. Zudem werden langwierige Gerichtsverfahren vermieden.

Noch fehlt dem Parlamentsentscheid die Rechtskraft. Das Scheitern des Gesetzes ist ebenso möglich wie anderslautende Gerichtsurteile. Denjenigen Mietern, die rasch Klarheit über die Miete während des Lockdown wünschen, empfehlen wir, dem Vermieter proaktiv eine Vereinbarung vorzuschlagen. Darin ist der Erlass von 60% der Nettomiete und die Zahlung von 40% der Miete plus Nebenkosten durch den Mieter während des Lockdown festzuhalten. Dieses Vorgehen empfehlen wir auch bei Mieten über CHF 20'000 pro Monat. Denn der Entscheid könnte bei Standorten mit teurerer Miete zumindest eine Signalwirkung entfalten.

II. Regelung nach dem Lockdown

Der Erlass von 60% betrifft bloss die Zeit des Lockdown. Für die Zeit nach der Öffnung (für die meisten Geschäftsmieter ab 11. Mai 2020) kommt es auf die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Mieter und den Standort an. Ist der Umsatz wegen Corona eingebrochen und/oder schränken Schutzkonzepte den Betrieb wesentlich ein, so kann sich eine Vertragsanpassung rechtfertigen, sei es bei der Höhe des Mietzinses, der Dauer des Vertrages oder den Öffnungszeiten. Dies aufgrund des Mietrechts und weil sich die entscheidenden Umstände änderten, welche bei Vertragsschluss die Grundlage bildeten. Die Beeinträchtigungen sind dem Vermieter so rasch wie möglich mitzuteilen, wie es das Mietrecht verlangt. Zudem ist der Vermieter zu informieren, dass Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und Verrechnung erfolgen.


Noch Fragen? Profitieren Sie von unserem Beratungsservice – für Mitglieder kostenlos! E-Mail: Info@Geschaeftsmieter.org, www.geschaeftsmieter.org
 

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