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Zunehmend stossen wir in Mietverträ gen von Geschäftsräumen auf solche Bestimmungen:

„Der Mieter ist für den Unterhalt des Mietobjektes und für Instandstel lungsarbeiten selber zuständig“

oder

„Räume im Rohbau. Der Innenausbau und dessen Unterhalt sind Sache des Mieters“

oder

„Für Unterhalts- und Renovationsarbeiten wird ein Fonds geäufnet, der durch gleiche Beiträge des Ver mieters und des Mieters von je 5% des Mietzinses gespiesen wird.“

Das Gesetz ist glasklar. Zur Haupt leistungspflicht des Vermieters gehört, die Mieträume im gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben und zu unterhalten. Auf eigene Kosten hat der Mieter bloss für den kleinen Unterhalt, das sind Kleinstreparaturen und Ausbesserun gen, zu sorgen.

Nichtige Abwälzung auf den Mieter

Es ist unzulässig, dem Mieter ganz oder teilweise den Ausbau und den Unterhalt der Räume zu überwälzen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig, da sie die gesetzliche Lastenverteilung zwischen Mieter und Vermieter einseitig zu Lasten des Mieters abändern.

Ausnahmen im Einzelfall

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine solche Abmachung, welche die Hauptleistungspflicht des Vermieters ge genüber dem Mieter schmälert, gleich zeitig eine Kompensation zugunsten des Mieters vorsieht. Die Kompensation kann in reduziertem Mietzins oder in einer einmaligen, evt. in Raten aufge teilten Entschädigung bestehen.

Folgen bei unzulässiger Abwälzung

Der Vermieter muss eine Mietzinsreduk tion bzw. eine Entschädigungszahlung nachweisen. Sagt der Mietvertrag nichts darüber aus, so wird dieser Beweis kaum gelingen. Dann hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung seiner Unterhalts- bzw. Ausbaukosten. Alterna tiv kann er eine Mietzinsreduktion oder eine Geldzahlung für die vom Gesetz ab weichende Lastenverteilung verlangen.

 

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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